Häufig wird das Urheberrecht umgangssprachlich als „Copyright“ bezeichnet.
Die Hinzufügung eines Copyright-Vermerks ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber Beweisvorteile in einem urheberrechtlichen Gerichtsprozess bringen. Denn wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird gemäß § 10 des Urheberrechtsgesetzes bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.